Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen, Angebote
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Pryde Group GmbH, im Folgenden kurz “Verkäufer”, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen und unserer besonderen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Diese Bedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware durch den Käufer als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Unsere Angebote sind, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. (3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben. (4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Preise, Preisänderungen
(1) Sämtliche Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer ab Pryde Group GmbH, Auslieferungslager Taufkirchen. (2) Vereinbarte Nebenleistungen, z. B. Kosten für Anlieferungen, werden gesondert berechnet, es sei denn, es befinden sich hierzu abweichende Regelungen in unseren besonderen Zahlungs- und Lieferbedingungen. (3) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen oder ermäßigen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen im Verhältnis der Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht marktüblich ist.
§ 3 Konstruktions- oder Modelländerungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bestellte Ware in der jeweils aktuellen Konstruktions-, bzw. Modellform und -bauweise zu liefern; soweit damit Änderungen oder Abweichungen an der vereinbarten Leistung einhergehen, ist der Verkäufer zu Änderungen oder Abweichungen jedoch nur berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar ist. Ansprüche des Käufers entstehen hierdurch nicht, insbesondere ist der Verkäufer nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 4 Lieferung, Liefer- und Leistungsverzögerungen, Teilleistungen
(1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. (3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer, trotz ordnungsgemäßer Eindeckung die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind – , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern oder beim Hersteller eintreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Liegt ein in seiner Dauer nicht absehbares Leistungshindernis infolge höherer Gewalt oder obig genannten Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, vor, kann der Verkäufer wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist der Verkäufer berechtigt, soweit er seiner nachstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungs- oder Herstellungsrisiko übernommen hat. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Käufer unverzüglich von diesen Hindernissen und Ereignissen benachrichtigt hat. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt, oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Gibt der Verkäufer keine Erklärung ab, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. (4) Die Schadensersatzansprüche des Käufers infolge Verzuges richten sich nach Ziffer 10 der Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. (5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. (6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. (7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Teillieferungen handelt oder der Verkäufer noch andere Leistungen, wie z. B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. (2) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 6 Transport
(1) Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, dies ist in unseren besonderen Zahlungs- und Lieferbedingungen anders vorgesehen oder ausdrücklich anders vereinbart. (2) Sofern dem Verkäufer Ansprüche gegen einen Transportunternehmer wegen Beschädigung der Ware nach Übergabe an die Transportperson zustehen, wird der Verkäufer dem Käufer diese Ansprüche abtreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. (2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlungen, Verrechnung von Zahlungen, Verzugszinsen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Minderung
(1) Für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers gelten zusätzlich die besonderen Zahlungsund Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung; dies gilt auch für die Gewährung von Skonto. (2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, selbst Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber. (4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe pro Monat zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. (5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann, oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, bzw. nur noch per Nachnahme zu liefern oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (6)Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden, anerkannt oder unstreitig sind. (7) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechselakzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer übernimmt über die gesetzlichen Gewährleistungsgründe hinaus insbesondere keine Gewähr für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der technischen Anleitungen des Verkäufers bzw. Herstellers, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. (2) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Geht innerhalb der vorgenannten Fristen keine schriftliche Mängelrüge beim Verkäufer ein, gilt der Mangel als vom Käufer genehmigt. (3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, muss der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich unterrichten und die mangelhafte Ware zur Abholung durch einen vom Verkäufer Beauftragten bereit halten. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für jede Ware 12 Monate – es sei denn, dies ist schriftlich anders vereinbart und anderweitig zugesichert – und beginnt mit Ablieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht für Ansprüche die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder dem Produkthaftungsgesetz. (5) Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen.
§ 10 Haftung, Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Darunter fallen insbesondere solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verhaltens, bei grobem Verschulden, bei Bestehen von Garantien oder zugesicherten Eigenschaften, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden wegen der Verletzung von Kardinalpflichten (vgl. § 10 Abs. 2), im Falle des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch) sowie bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der sexuellen Selbstbestimmung oder der Freiheit. (4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes. (2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in unterschiedlichen Sprachen ausgefertigt. Im Falle von Widersprüchen zwischen den jeweiligen Fassungen hat die deutschsprachige Fassung Vorrang. Im Streitfall ist allein die deutsche Fassung verbindlich. (3) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. (4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Käufer und Verkäufer ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille von Käufer und Verkäufer, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.